Satzung

Satzung Verein „Dia Engel“


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Dia Engel“.
2) Sitz des Vereins ist in der Düsseldorfer Str. 488, 47055 Duisburg.
3) Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen werden. Nach
der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz e.V. im Namen. 
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
2) Vereinszweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe Betroffener Personen, für Kinder und Jugendliche mit Diabetes, Eltern sowie dem gesamten Umfeld.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Schulungen und Weiterbildungen zum Thema Diabetes, Unterstützung bei der Gründung von Selbsthilfegruppen, Schulungen von Fach – und Lehrkräften in Kinder- und Betreuungseinrichtungen sowie in Pflegeeinrichtungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb, Ende und Ausschluss der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder unterstützen den Verein aktiv durch Ihr Engagement. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch ihre Beiträge. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied ist ein Vereinsmitglied, das aufgrund seiner oder ihrer Arbeitsleistungen und Verdienste vom Vorstand dazu ernannt wird.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären
b) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet, wenn der für das laufende Geschäftsjahr fällige
Beitrag nicht in der vom Vorstand gesetzten Frist trotz Mahnung gezahlt wird.
c) durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins. Für den Beschluss über einen Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
(5) Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organ des Vereins
Organ des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand
(1) /Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister*in. Der Verein wird gem.
§ 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten von jedem Vorstandsmitglied einzeln.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes ist unbefristet. Wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheidet wird von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern ein neues Vorstandsmitglied ernannt, das das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzt. . Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.

§ 6 Vergütung und Aufwandsersatz
Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand angemessene pauschale Tätigkeitsvergütungen erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütungen beschließen die jeweils nicht begünstigten Vorstandsmitglieder. Aufwendungen für den Verein werden ersetzt
(3 670 BGB).

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Anschreibens.
(2) Mitgliederversammlungen können auch virtuell durchgeführt werden. In virtuellen Mitgliederversammlungen üben Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders regeln. Über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus (abgekürzt FKJD), 06679 Hohenmölsen, Köttichauer Str. 63, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Duisburg, 18.03.2021